Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen: |
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I. Allgemeines II.
Angebot und Lieferumfang 2. Wechselzahlungen sind
ausgeschlossen. Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht an zahlungsstatt
hereingenommen. Im Falle eines Scheckprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug
unter Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung verlangen. 3. Sind bei Verträgen mit
einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche
Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des
Verkäufers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen
erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer erneute
Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen. 4. Bei Geschäften mit
Kaufleuten ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer auszugehen. 5. Die Preise schließen
Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. 6. Kommt der Käufer in
Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
1,25 % pro Monat zuzüglich eines eventuellen sonstigen Verzugsschadens zu
fordern, es sei denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit höherem
Zinssatz nach. Die Zinsen sind sofort fällig. 7. Aufrechnungsrechte
stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
sind, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 8. In Abweichung von den
§§ 366, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers zuerst auf die älteste
Forderung verrechnet. 9. Kommt der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist außerdem
berechtigt, für durchgeführte Lieferungen sofortige Zahlung oder
Sicherheitsleistung und für alle noch zu erbringenden Lieferungen oder
Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen zu verlangen. 10. Der Verkäufer ist
berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten. IV.
Lieferzeit 2. Die Lieferfrist
verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen,
behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und
sonstigen unvorhersehbaren, unabwend-baren und schwerwiegenden Ereignissen
für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren
unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine
Verpflichtungen den verän-derten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen. 3. Teillieferungen sind
in zumutbarem Umfang und für den Fall, dass dies für eine zügige Abwicklung vorteilhaft
erscheint, zulässig. 4. Die Gefahr geht mit
dem Verlassen des Lagers oder Werks auf den Käufer über. Versandwege,
Beförderungs- und Schutzmittel sind der Wahl des Verkäufers unter Ausschluss
jeder Haftung vorbehalten. 5. Das Verstreichen
bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer nicht von der
Setzung einer angemessenen, in aller Regel 14 Tage betragenden Nachfrist zur
Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf
der Frist ablehnen werde. Befindet sich der Verkäufer mit seinen Leistungen
im Verzug und liefert trotz Nachfristsetzung nicht, so steht dem Käufer das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche vom Kaufvertrag
sind ausgeschlossen. V.
Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie 2. Der Käufer hat die
empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und
zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind
innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu
rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren
Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang
der Ware beim Käufer. 3. Bei beiderseitigem
Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt. 4. Stellt der Käufer
Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h., sie darf nicht
geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung für
die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweis-sicherungsverfahren
durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten
Sachverständigen erfolgt. 5. Transportschäden sind
dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat
der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch,
Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet
werden. 6. Bei berechtigter
Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware
oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. 7. Im Falle der
Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort
verbracht wurde. 8. Wenn der Verkäufer
eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel
zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserungen bzw.
Ersatzlieferungen unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert
wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller
weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. 10. Gibt der Käufer uns
keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und
gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder
Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche. 11. Mit der
Kenntniserlangung des Herstellers oder der Benennung des Lieferanten
verpflichtet sich der Käufer, den Verkäufer von Ansprüchen nach dem
Produkthaftungsgesetz freizustellen. Kenntniserlangung in diesem Sinne ist
eingetreten, sobald der Verkäufer den Käufer von den weiteren Herstellern im
Sinne des Produkthaftungsgesetzes unterrichtet hat. 12. Weitere Ansprüche des
Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind,
werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. VI.
Haftungsbeschränkung 2. Soweit die Haftung des
Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In den Fällen grober
Fahrlässigkeit durch einfache Erfüllungsgehilfen haftet der Verkäufer auf
Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens. 3. Die gesetzlichen
Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt. 4. Die Regelung gilt
nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Fälle des
Unvermögens oder der Unmöglichkeit. VII.
Eigentumsvorbehalt 2. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so
erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus
verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei
Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB
verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch
Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon
jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder
Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum
des Verkäufers stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der
vorstehenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren. 3. Wird Vorbehaltsware
allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so
tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende
Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und
Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware
ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von
10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen
stehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des
Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der
dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. 4. Der Käufer ist
verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der
Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist.
Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-,
Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 5. Der Verkäufer
ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den
Verkäufer abgetretener Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen
Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des
Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt,
den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. 6. Über
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die
abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 7. Mit
Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlöscht das Recht zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die
Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder
Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht
für die Rechte des Insolvenzverwalters. 8. Für die ordnungsgemäße
Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt,
angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit
zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. VIII.
Rücknahme IX.
Mengen, Massabweichungen, Güten X.
Datenschutz XI.
Gerichtsstand / Erfüllungsort 2. Für alle
Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist
Straubing Gerichtsstand, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. 3. Auf die
Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. XII. Rechtswirksamkeit |
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